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ZuschussArbeitsplatz

Wer zahlt die Arbeitsplatzausstattung im Homeoffice?

Ein einziges Merkmal entscheidet über den Anspruch zu Hause. Telearbeitsplatz und mobiles Arbeiten unterscheiden sich in den Pflichten des Arbeitgebers grundlegend.

Deine Ausgangslage lautet: Ich arbeite zu Hause

Kurze Antwort

Ob dein Arbeitgeber zu Hause etwas schuldet, hängt an einem einzigen Merkmal. Bei einem Telearbeitsplatz nach § 2 Abs. 7 ArbStättV hat er den Bildschirmarbeitsplatz eingerichtet, und dann gelten dort die Gefährdungsbeurteilung, die Unterweisung und die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze aus Anhang Nr. 6, soweit der Platz vom Betrieb abweicht (§ 1 Abs. 4 ArbStättV). Beim bloßen mobilen Arbeiten gilt die Arbeitsstättenverordnung nicht; Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung für die Arbeitsmittel und die arbeitsmedizinische Vorsorge gelten weiter, und dein Anspruch auf Einrichtung des Raumes entfällt.

Zuständig
Arbeitgeber
ArbStättV Anhang 6
Kostenübernahme
0 oder voll, je nach Einstufung
Vordruck
kein Vordruck
Entscheidungsfrist
gesetzlich offen

Voraussetzungen

2 Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen

Diese 2 Punkte müssen zusammen vorliegen. Fehlt einer davon, wird eine andere Stelle zuständig oder es bleibt beim Steuerabzug.

  • Ein Telearbeitsplatz braucht Einrichtung und Vereinbarung

    Der Arbeitgeber richtet den Bildschirmarbeitsplatz in deinem Privatbereich fest ein: Er stellt Möbel, Arbeitsmittel und Kommunikationstechnik bereit und installiert sie. Dazu habt ihr die Bedingungen der Telearbeit vereinbart, darunter die wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung. Erst dann liegt ein Telearbeitsplatz vor.

  • Mobiles Arbeiten kennt keine feste Einrichtung

    Wer mit dem Laptop am Küchentisch sitzt, arbeitet mobil. Der Arbeitgeber schuldet dann keine Einrichtung des Raumes. Er muss aber die Gefährdung deiner Arbeit beurteilen (§ 5 ArbSchG), für die Arbeitsmittel gilt die Betriebssicherheitsverordnung, und die Angebotsvorsorge für Bildschirmarbeit gilt unabhängig vom Ort.

Wofür der Arbeitgeber zuständig ist

Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für jede Arbeitsstätte. Er schuldet die vorgeschriebene Ausstattung ohne Antrag und ohne Zuschuss von außen.

Rechtsgrundlage: § 3 ArbSchG, ArbStättV mit Anhang Nummer 6

Arbeitsmittel

3 von 12 Arbeitsmitteln bezuschusst das Integrationsamt

Bei 1 Arbeitsmittel greift die Pflicht des Arbeitgebers, und die gilt ohne Antrag. Bei 8 Arbeitsmitteln schuldet der Arbeitgeber die Ausstattung nur unter einer Bedingung. Die Tabelle nennt je Arbeitsmittel den Preis und die Bedingung.

ArbeitsmittelWird gezahlt?PreisspanneWorauf es ankommt
Höhenverstellbarer SchreibtischFall300 bis 2400 €Förderfähig nach Ermessen des Integrationsamts, auch bei Telearbeit, Homeoffice oder mobilem Arbeiten (BIH-Empfehlung zu § 26 SchwbAV).
Ergonomischer BürostuhlFall150 bis 1800 €Beim vereinbarten Telearbeitsplatz gelten die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze (Anhang Nr. 6 ArbStättV), beim bloßen mobilen Arbeiten nicht. Die Einstufung entscheidet.
BildschirmbrillePflicht90 bis 600 €Der Anspruch hängt an der Bildschirmarbeit, nicht am Ort. Er gilt auch zu Hause.
MonitorhalterungFall40 bis 500 €Beim vereinbarten Telearbeitsplatz gelten die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze (Anhang Nr. 6 ArbStättV), beim bloßen mobilen Arbeiten nicht. Die Einstufung entscheidet.
FußstützeFall20 bis 200 €Beim vereinbarten Telearbeitsplatz gelten die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze (Anhang Nr. 6 ArbStättV), beim bloßen mobilen Arbeiten nicht. Die Einstufung entscheidet.
Ergonomische MausFall25 bis 350 €Beim vereinbarten Telearbeitsplatz gelten die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze (Anhang Nr. 6 ArbStättV), beim bloßen mobilen Arbeiten nicht. Die Einstufung entscheidet.
Ergonomische TastaturFall30 bis 400 €Beim vereinbarten Telearbeitsplatz gelten die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze (Anhang Nr. 6 ArbStättV), beim bloßen mobilen Arbeiten nicht. Die Einstufung entscheidet.
StehhilfeFall80 bis 900 €Beim vereinbarten Telearbeitsplatz gelten die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze (Anhang Nr. 6 ArbStättV), beim bloßen mobilen Arbeiten nicht. Die Einstufung entscheidet.
ArbeitsplatzleuchteFall40 bis 800 €Beim vereinbarten Telearbeitsplatz gelten die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze (Anhang Nr. 6 ArbStättV), beim bloßen mobilen Arbeiten nicht. Die Einstufung entscheidet.
LärmschutzFall30 bis 3000 €Beim vereinbarten Telearbeitsplatz gelten die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze (Anhang Nr. 6 ArbStättV), beim bloßen mobilen Arbeiten nicht. Die Einstufung entscheidet.
VorlesesystemFall300 bis 15000 €Förderfähig nach Ermessen des Integrationsamts, auch bei Telearbeit, Homeoffice oder mobilem Arbeiten (BIH-Empfehlung zu § 26 SchwbAV).
ArbeitsplatzumbauFall500 bis 50000 €Nur beim vereinbarten Telearbeitsplatz, und dort nur die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze, soweit der Platz vom Betrieb abweicht (§ 1 Abs. 4 ArbStättV).

Antragstellung

Wie du den Antrag in der richtigen Reihenfolge stellst

Die Reihenfolge dieser Schritte entscheidet über den Erfolg des Antrags. Wer sie einhält, räumt die häufigsten Ablehnungsgründe im Voraus aus.

  1. 01

    Die eigene Vereinbarung nachlesen

    Steht dort Telearbeit, gilt die Arbeitsstättenverordnung. Steht dort mobiles Arbeiten oder gar nichts, gilt sie nicht.

  2. 02

    Die Gefährdungsbeurteilung für den häuslichen Platz einfordern

    Sie ist auch beim mobilen Arbeiten Pflicht und fehlt in der Praxis fast überall. Genau deshalb wirkt diese Forderung am stärksten.

  3. 03

    Bei einer Behinderung das Integrationsamt einbeziehen

    Das Integrationsamt kann auch den häuslichen Arbeitsplatz fördern, bei Telearbeit, Homeoffice und mobilem Arbeiten. Es entscheidet im Einzelfall; leg die Vereinbarung über deinen Arbeitsort bei.

Häufige Ablehnungsgründe

  • Telearbeit und mobiles Arbeiten gleichsetzen

    Du berufst dich auf die falsche Anspruchsgrundlage und bekommst eine vermeidbare Absage.

  • Möbel kaufen und die Erstattung erwarten

    Ohne vorherige Zusage erstattet der Arbeitgeber nichts. Es bleibt der Steuerabzug.

Einordnung

Wie viel in den anderen Ausgangslagen bezahlt wird

Anteil, den die zuständige Stelle übernimmt

  • Büroarbeit0 Prozent, niemand zahlt
  • Schwerbehinderungoft vollständig
  • ArbeitsunfallSachleistung, ohne Eigenanteil
  • Nach der Rehavollständig bei erfüllten Voraussetzungen
  • Arbeitsuchendim Einzelfall bis vollständig
  • Selbständig0 Prozent, aber voll absetzbar
  • VerbeamtetEinzelfall, kein Anspruch auf ein Modell
  • Homeoffice0 oder voll, je nach Einstufung
  • ArbeitgeberMehrkosten oft voll erstattet

Aus der Praxis

Diese Unterscheidung ist die folgenreichste im ganzen Thema, und fast keine Ratgeberseite zieht sie sauber. Viele Betriebe vermeiden das Wort Telearbeit bewusst, weil daran Pflichten hängen. Wer in seiner eigenen Vereinbarung nachliest, welche Einstufung dort steht, weiß in zwei Minuten mehr über seinen Anspruch als aus jeder allgemeinen Auskunft.

Andere Ausgangslagen

Fragen und Antworten

Häufige Fragen zur Ausstattung im Homeoffice

Muss der Arbeitgeber im Homeoffice einen Schreibtisch stellen?

Bei einem vereinbarten Telearbeitsplatz muss der Arbeitgeber den Arbeitsplatz einrichten, und dazu gehört das Mobiliar. Beim bloßen mobilen Arbeiten schuldet er den Schreibtisch nicht.

Kann ich die Homeoffice-Pauschale und einen Bürostuhl gleichzeitig absetzen?

Die Homeoffice-Pauschale und einen Bürostuhl kannst du gleichzeitig absetzen. Die Tagespauschale gilt die Raumnutzung ab, während Arbeitsmittel wie Stuhl oder Schreibtisch davon unabhängig abziehbar sind.

Wer haftet bei einem Unfall im Homeoffice?

Arbeitest du im Homeoffice, bist du bei der versicherten Tätigkeit im gleichen Umfang geschützt wie im Betrieb (§ 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Das gilt auch für Wege innerhalb der Wohnung, die zur Arbeit gehören, etwa den Weg zum Arbeitsplatz am Morgen. Wege zu privaten Zwecken sind wie im Betrieb nicht versichert. Der Weg vom Homeoffice zur Kinderbetreuung ist eigens versichert (§ 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII).

Woran erkenne ich, ob ich einen Telearbeitsplatz habe?

An zwei Dingen in deiner Vereinbarung: Der Arbeitgeber hat den Bildschirmarbeitsplatz in deinem Privatbereich fest eingerichtet, also Möbel, Arbeitsmittel und Kommunikationstechnik bereitgestellt und installiert, und ihr habt die Bedingungen samt wöchentlicher Arbeitszeit und Dauer der Einrichtung vereinbart (§ 2 Abs. 7 ArbStättV).

Der häufigste Ablehnungsgrund

  • Antrag beim Arbeitgeber

    Der Arbeitgeber schuldet nicht jede gewünschte Ausstattung. Durchsetzen lässt sich, was aus der Gefährdungsbeurteilung folgt.

Zuschuss Arbeitsplatz gibt allgemeine Auskunft und keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 Absatz 1 RDG. Über deinen Antrag entscheidet allein die zuständige Stelle.

Was die 3 bezuschussten Arbeitsmittel kosten

Je Arbeitsmittel der Preis und die Bedingung, unter der es bezuschusst wird.