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ZuschussArbeitsplatz

5 Stellen zahlen einen Zuschuss zum höhenverstellbaren Schreibtisch

Fünf Stellen zahlen einen Zuschuss zum höhenverstellbaren Schreibtisch, die Krankenkasse nicht. Voraussetzungen, Vordrucke, Fristen und der Steuerabzug im Überblick.

Keine allgemeine Pflicht des Arbeitgebers

Kurze Antwort

Einen Zuschuss zum höhenverstellbaren Schreibtisch zahlen fünf Stellen, die Krankenkasse gehört nicht dazu. Wer einen Grad der Behinderung ab 50 hat, bekommt ihn vom Integrationsamt nach § 19 SchwbAV in der Regel voll bezahlt. Ohne Behinderung, Arbeitsunfall oder Reha-Bezug zahlt niemand, und es bleibt der Steuerabzug bis 800 Euro netto sofort, darüber über 13 Jahre.

Zahlende Stellen
5
je nach Lage
Preisspanne
300 bis 2400 €
Arbeitgeberpflicht
nein
freiwillig
Sofortabzug bis
800 €
netto, sonst 13 Jahre

Merkmale

Was ist ein höhenverstellbarer Schreibtisch?

Ein höhenverstellbarer Schreibtisch lässt seine Platte zwischen Sitz- und Stehhöhe verstellen, entweder elektrisch über Motoren in den Säulen oder mechanisch über eine Kurbel. Der Nutzen liegt nicht im Stehen selbst, sondern im Wechsel. Die Belastung wandert dabei zwischen Wirbelsäule, Hüfte und Beinen, statt über Stunden an derselben Stelle zu bleiben.

Was die Vorschrift zu diesem Arbeitsmittel sagt

Die Arbeitsstättenverordnung schreibt keine bestimmte Tischbauart vor. Sie verlangt einen Arbeitsplatz, der den Anforderungen an Bildschirmarbeit genügt, also eine ausreichend große Fläche und eine Anordnung, die eine ergonomische Haltung erlaubt. Ob daraus ein höhenverstellbarer Tisch folgt, ergibt die Gefährdungsbeurteilung.

Wer zahlt

Von 5 Stellen zahlt in deiner Ausgangslage genau eine

Welche es ist, entscheidet deine Ausgangslage. Die Tabelle nennt je Lage die Stelle, die zahlt, und ob sie voll zahlt oder nur im Einzelfall.

Deine LageWird gezahlt?Wer zahltWorauf es ankommt
BüroarbeitIch sitze im Büro und mein Rücken tut wehneinSteuerabzugKeine Stelle zahlt einen Zuschuss. Es bleibt der Steuerabzug als Werbungskosten.
SchwerbehinderungIch habe einen SchwerbehindertenausweisjaIntegrationsamtAls technische Arbeitshilfe kann das Integrationsamt die Kosten bis zur vollen Höhe übernehmen (§ 19 SchwbAV), wenn sie die behinderungsbedingte Einschränkung ausgleicht. Antrag vor dem Kauf, so die Praxis der Ämter.
ArbeitsunfallIch hatte einen Arbeitsunfall oder eine BerufskrankheitjaBerufsgenossenschaftWenn der Bedarf auf die anerkannte Unfallfolge zurückgeht, erbringt die Berufsgenossenschaft die Arbeitshilfe als Sachleistung, ohne Zuzahlung oder Eigenanteil (§ 35 SGB VII, § 49 Abs. 8 SGB IX).
Nach der RehaIch komme aus der Reha zurückjaRentenversicherungAls Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen (§§ 10, 11 SGB VI). Vordruck G0100 mit Anlage G0133.
ArbeitsuchendIch bin arbeitslos und fange neu anFallAgentur für ArbeitWenn die Ausstattung nötig ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern (§ 46 Abs. 2 SGB III), und keine andere Stelle vorrangig zuständig ist, vor allem Rentenversicherung und Berufsgenossenschaft.
SelbständigIch bin selbständigneinSteuerabzugKeine Stelle zahlt einen Zuschuss. Die Anschaffung ist Betriebsausgabe.
VerbeamtetIch bin verbeamtetFallDienstherrDer Dienstherr stattet nach dem Arbeitsschutzrecht aus; ein Anspruch auf ein bestimmtes Modell besteht nicht. Bei Schwerbehinderung kann das Integrationsamt Arbeitshilfe und Einrichtung fördern.
HomeofficeIch arbeite zu HauseFallIntegrationsamtFörderfähig nach Ermessen des Integrationsamts, auch bei Telearbeit, Homeoffice oder mobilem Arbeiten (BIH-Empfehlung zu § 26 SchwbAV).
ArbeitgeberIch bin Arbeitgeber und will ausstattenjaIntegrationsamtDie behinderungsbedingten Mehrkosten kann das Integrationsamt bis zur vollen Höhe bezuschussen (§ 26 SchwbAV), in der Praxis oft vollständig. Antrag vor der Bestellung, so die Praxis der Ämter.

Anteil, den jede Stelle übernimmt

  • Integrationsamtvoll
  • Berufsgenossenschaftvoll
  • Rentenversicherungvoll
  • Agentur für ArbeitEinzelfall
  • DienstherrEinzelfall

Auswahl

4 Merkmale, die vor dem Kauf feststehen müssen

Ob die Anschaffung zu dir passt, entscheidet sich an diesen Angaben. In Produktbeschreibungen stehen sie selten im Vordergrund.

  • Der Verstellbereich zählt mehr als die Maximalhöhe

    Entscheidend ist, ob der Tisch deine Sitzhöhe am unteren Ende erreicht. Viele Modelle beginnen erst bei 65 cm, was für Menschen unter 165 cm zu hoch ist. Die Untergrenze steht selten in der Werbung und fast immer im Datenblatt.

  • Hubkraft und Anzahl der Motoren

    Ein Motor je Säule hebt schneller und gleichmäßiger als ein Motor mit Querwelle. Die Hubkraft muss Tischplatte, Monitore und Auflast zusammen tragen, sonst bleibt der Tisch unter Last stehen.

  • Kollisionsschutz

    Er stoppt den Tisch, sobald etwas darunter steht. Ohne ihn fährt die Platte in Rollcontainer und Heizkörper. Im Aufsichtsbereich einer Behörde wird er in der Regel vorausgesetzt.

  • Speicherplätze für Sitz- und Stehhöhe

    Sie klingen nach Komfort und entscheiden über die Nutzung. Wer seine Höhe jedes Mal neu suchen muss, verstellt den Tisch nach zwei Wochen nicht mehr.

Aus der Praxis

Der häufigste Fehlkauf ist der Tisch mit zu hoher Untergrenze. Wer unter 168 cm groß ist, sitzt an einem Tisch, der erst bei 65 cm beginnt, dauerhaft zu hoch, und eine Fußstütze gleicht das nur halb aus. Diese Zahl steht in keiner Produktbeschreibung im Vordergrund, und sie ist trotzdem der erste Wert, den du nachschlagen solltest.

Maße

Sitzhöhe, Tischhöhe und Sehabstand folgen aus deiner Körpergröße

Ein falsch eingestellter Arbeitsplatz erzeugt dieselben Beschwerden wie ein fehlender. Sitzhöhe, Tischhöhe und Bildschirmabstand ergeben sich aus deiner Körpergröße, nicht aus dem Modell.

Tischhöhe 72 cmSitzhöhe 44 cmSehabstand 50 bis 65 cm90°etwa 35°
Die fünf Maße am Bildschirmarbeitsplatz. Ellenbogen und Tischplatte liegen auf einer Höhe, die Füße stehen flach auf dem Boden, und die Bildschirmoberkante endet auf Augenhöhe. Stimmt eines dieser Maße nicht, verschiebt sich die Belastung auf eine andere Stelle des Körpers.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen zum Zuschuss für den Schreibtisch

Zahlt die Krankenkasse einen höhenverstellbaren Schreibtisch?

Die Krankenkasse zahlt keinen höhenverstellbaren Schreibtisch. Sie leistet nach § 33 SGB V Hilfsmittel für den Alltag, und ein Tisch, den jemand allein wegen seiner Arbeit braucht, fällt nicht darunter. Auch ein ärztliches Attest ändert daran nichts.

Wie lange sollte man am höhenverstellbaren Schreibtisch stehen?

Am höhenverstellbaren Schreibtisch teilt eine verbreitete Empfehlung den Tag in etwa 60 Prozent Sitzen, 30 Prozent Stehen und 10 Prozent Bewegung. Entscheidend ist der Wechsel und nicht die Dauer im Stehen.

Reicht ein Sitz-Steh-Aufsatz statt eines höhenverstellbaren Schreibtischs?

Für den Wechsel zwischen Sitzen und Stehen reicht ein Aufsatz, für einen Zuschuss meist nicht. Die zahlenden Stellen fördern in der Regel die Lösung, die den Arbeitsplatz dauerhaft anpasst, und das lässt sich bei einem Aufsatz schwerer begründen.

Was kostet ein höhenverstellbarer Schreibtisch?

Ein höhenverstellbarer Schreibtisch kostet zwischen 300 und 2.400 Euro. Der Preis hängt vor allem an der Zahl der Motoren, an der Hubkraft und am Verstellbereich, weniger an der Tischplatte selbst.

Zuschuss Arbeitsplatz gibt allgemeine Auskunft und keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 Absatz 1 RDG. Über deinen Antrag entscheidet allein die zuständige Stelle.

Die 9 Ausgangslagen und was sie einbringen

Die Ausgangslage entscheidet, welche Stelle die Kosten übernimmt.

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