Begriffe aus Bescheiden und Vordrucken
An einzelnen Begriffen hängen ganze Ansprüche. Je Begriff stehen die Definition, die Fundstelle im Gesetz und das Wort, mit dem er am häufigsten verwechselt wird.
Kurze Antwort
Zuschuss Arbeitsplatz erklärt 18 Begriffe aus Bescheiden und Vordrucken, jeden mit seiner Fundstelle im Gesetz und mit dem Wort, mit dem er am häufigsten verwechselt wird. Die drei folgenreichsten sind technische Arbeitshilfe, Gleichstellung und Telearbeitsplatz: an ihnen hängt, ob überhaupt ein Anspruch besteht.
Begriffe
Die 18 Begriffe mit Definition und Fundstelle
Jede Definition beginnt mit dem Begriff selbst und nennt die Norm, in der er geregelt ist.
Arbeitsassistenz
Arbeitsassistenz ist die regelmäßige Unterstützung durch eine Person, die Tätigkeiten übernimmt, die ein schwerbehinderter Mensch nicht selbst ausführen kann.
§ 185 Absatz 5 SGB IX
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist die ärztliche Beratung und Untersuchung von Beschäftigten wegen der Gefährdungen ihrer Tätigkeit.
ArbMedVV, § 6
Ausgleichsabgabe
Die Ausgleichsabgabe ist die Zahlung, die Arbeitgeber leisten, wenn sie die vorgeschriebene Zahl an Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen nicht besetzen.
§ 160 SGB IX
Bildschirmarbeitsplatz
Ein Bildschirmarbeitsplatz ist ein Arbeitsplatz in einem Arbeitsraum, der mit einem Bildschirmgerät und weiteren Arbeitsmitteln ausgestattet ist.
§ 2 Abs. 5 ArbStättV
Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung ist die dokumentierte Prüfung des Arbeitgebers, welche Gefährdungen an einem Arbeitsplatz bestehen und welche Maßnahmen daraus folgen.
§ 5 ArbSchG, § 3 ArbStättV
Genehmigungsfiktion
Als Genehmigungsfiktion wird die Folge bezeichnet, dass ein Antrag als bewilligt gilt, wenn die zuständige Stelle nicht fristgerecht entscheidet und die Verzögerung nicht begründet.
§ 18 Abs. 3 SGB IX, § 13 Abs. 3a SGB V, § 185 Abs. 9 SGB IX
Geringwertiges Wirtschaftsgut
Ein geringwertiges Wirtschaftsgut ist ein selbständig nutzbarer Gegenstand, dessen Anschaffungskosten netto 800 Euro nicht übersteigen.
§ 6 Absatz 2 EStG
Gleichstellung
Die Gleichstellung ist die Entscheidung der Agentur für Arbeit, einen Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 einem schwerbehinderten Menschen gleichzustellen.
§ 2 Absatz 3 SGB IX, § 151 SGB IX
Grad der Behinderung
Der Grad der Behinderung ist eine Maßzahl in Zehnerschritten bis 100, die die Auswirkung einer Beeinträchtigung auf die Teilhabe am Leben beschreibt. Festgestellt wird er erst ab 20.
§ 152 SGB IX
Hilfsmittel
Ein Hilfsmittel im Sinne der Krankenversicherung ist ein Gegenstand, der eine Behinderung im Alltag ausgleicht oder den Erfolg einer Behandlung sichert.
§ 33 SGB V; BSG, Urteil vom 24.01.2013, B 3 KR 5/12 R
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind alle Hilfen, die den Erhalt oder die Erlangung eines Arbeitsplatzes ermöglichen sollen.
§ 49 SGB IX
Mobiles Arbeiten
Mobiles Arbeiten ist Arbeit außerhalb der Arbeitsstätte ohne einen vom Arbeitgeber fest eingerichteten Platz.
ArbSchG, BetrSichV; keine eigene Regelung in der ArbStättV
Schwerbehindertenvertretung
Die Schwerbehindertenvertretung ist die gewählte Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten eines Betriebs.
§§ 177, 178 SGB IX
Technische Arbeitshilfe
Eine technische Arbeitshilfe ist ein Gegenstand oder eine Anlage, die eine behinderungsbedingte Einschränkung am Arbeitsplatz ausgleicht.
§ 19 SchwbAV, § 185 Abs. 3 SGB IX, § 49 Abs. 8 SGB IX
Technischer Beratungsdienst
Der technische Beratungsdienst ist die Fachstelle des Integrationsamts, die Arbeitsplätze vor Ort begutachtet und die passende Ausstattung vorschlägt.
Fachdienst der Integrationsämter (BIH); im Gesetz nicht eigens genannt
Telearbeitsplatz
Ein Telearbeitsplatz ist ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich der Beschäftigten, für den wöchentliche Arbeitszeit und Dauer der Einrichtung vereinbart sind und dessen Ausstattung der Arbeitgeber bereitgestellt und installiert hat.
§ 2 Absatz 7 ArbStättV
Wartezeit
Die Wartezeit ist die Mindestversicherungszeit, die erfüllt sein muss, damit die Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringt.
§ 11 SGB VI, § 51 SGB VI
Zuständigkeitsklärung
Die Zuständigkeitsklärung ist die Pflicht der Stelle, bei der ein Antrag zuerst eingeht, binnen zwei Wochen zu entscheiden, ob sie selbst zuständig ist.
§ 14 SGB IX