Schwerbehindertenvertretung
Auch gesucht als: SBV, Vertrauensperson
Definition
Die Schwerbehindertenvertretung ist die gewählte Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten eines Betriebs.
Bedeutung
Ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bleibt die Entscheidung angreifbar
Der Arbeitgeber muss die Schwerbehindertenvertretung vor jeder Entscheidung beteiligen, die schwerbehinderte Menschen betrifft, und eine ohne sie getroffene Entscheidung bleibt angreifbar. Bei Anträgen auf Arbeitsplatzausstattung unterstützt sie am wirksamsten, weil sie die Wege im Haus kennt und ein Beteiligungsrecht besitzt, das einzelne Beschäftigte nicht haben.
Womit Schwerbehindertenvertretung verwechselt wird
Nicht dasselbe wie der Betriebsrat. Beide bestehen nebeneinander, die Schwerbehindertenvertretung wird ab fünf schwerbehinderten Beschäftigten gewählt. Eine Entscheidung ohne ihre Beteiligung ist auszusetzen und binnen sieben Tagen nachzuholen (§ 178 Abs. 2 SGB IX).
Fundstelle
Stand
12. September 2026
Verantwortlich
Redaktion Zuschuss Arbeitsplatz
Prüfstand
Wortlaut geprüft, zwei Instanzen