Zum Inhalt springen
ZuschussArbeitsplatz

Schwerbehindertenvertretung

Auch gesucht als: SBV, Vertrauensperson

Definition

Die Schwerbehindertenvertretung ist die gewählte Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten eines Betriebs.

Bedeutung

Ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bleibt die Entscheidung angreifbar

Der Arbeitgeber muss die Schwerbehindertenvertretung vor jeder Entscheidung beteiligen, die schwerbehinderte Menschen betrifft, und eine ohne sie getroffene Entscheidung bleibt angreifbar. Bei Anträgen auf Arbeitsplatzausstattung unterstützt sie am wirksamsten, weil sie die Wege im Haus kennt und ein Beteiligungsrecht besitzt, das einzelne Beschäftigte nicht haben.

Womit Schwerbehindertenvertretung verwechselt wird

Nicht dasselbe wie der Betriebsrat. Beide bestehen nebeneinander, die Schwerbehindertenvertretung wird ab fünf schwerbehinderten Beschäftigten gewählt. Eine Entscheidung ohne ihre Beteiligung ist auszusetzen und binnen sieben Tagen nachzuholen (§ 178 Abs. 2 SGB IX).

Stand

12. September 2026

Verantwortlich

Redaktion Zuschuss Arbeitsplatz

Prüfstand

Wortlaut geprüft, zwei Instanzen

Weitere Begriffe