Zuschüsse zum Arbeitsplatz nach einem Arbeitsunfall
Die Berufsgenossenschaft erbringt die Arbeitshilfe nach § 35 SGB VII als Sachleistung, ohne Zuzahlung und ohne Eigenanteil. Der Weg führt über den Reha-Manager und nicht über einen Vordruck.
Kurze Antwort
Geht dein Bedarf auf einen anerkannten Arbeitsunfall, Wegeunfall oder eine Berufskrankheit zurück, ist die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zuständig (§ 35 SGB VII, § 49 Abs. 8 SGB IX). Sie erbringt die Arbeitshilfe als Sachleistung; eine Zuzahlung oder einen Eigenanteil sieht das SGB VII dafür nicht vor, und eine Wartezeit gibt es nicht, weil du vom ersten Arbeitstag an versichert bist. Den Beitrag zahlt allein der Arbeitgeber. Art und Umfang der Leistung bestimmt sie nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Weg führt über ihren Reha-Manager, einen bundeseinheitlichen Vordruck gibt es nicht.
- Zuständig
- Berufsgenossenschaft
- § 35 SGB VII
- Kostenübernahme
- Sachleistung, ohne Eigenanteil
- Vordruck
- kein bundeseinheitlicher Vordruck
- Entscheidungsfrist
- 21 Tage
Voraussetzungen
3 Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen
Diese 3 Punkte müssen zusammen vorliegen. Fehlt einer davon, wird eine andere Stelle zuständig oder es bleibt beim Steuerabzug.
Der Unfall oder die Berufskrankheit ist anerkannt
Grundlage ist der Bescheid der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Ohne diese Anerkennung fehlt der Anknüpfungspunkt, und eine andere Stelle wird zuständig.
Der Bedarf geht ursächlich auf den Unfall zurück
Ob dieser Zusammenhang besteht, stellt die Berufsgenossenschaft fest. Der Durchgangsarztbericht vom ersten Arztkontakt nach dem Unfall ist dafür das wichtigste Papier und lässt sich später kaum nachholen.
Die Leistung dient der Teilhabe am Arbeitsleben
Die Ausstattung muss deinen bisherigen Arbeitsplatz erhalten oder einen neuen ermöglichen. Ohne diesen Bezug fällt sie nicht unter die Leistung.
Wofür die Berufsgenossenschaft zuständig ist
Die Berufsgenossenschaft leistet für alle, deren Bedarf auf einen anerkannten Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit zurückgeht. Der Versicherungsschutz kostet Beschäftigte keinen eigenen Beitrag.
Rechtsgrundlage: § 35 SGB VII in Verbindung mit § 49 SGB IX
Arbeitsmittel
10 von 12 Arbeitsmitteln bezuschusst die Berufsgenossenschaft
Bei 2 Arbeitsmitteln greift die Pflicht des Arbeitgebers, und die gilt ohne Antrag. Die Tabelle nennt je Arbeitsmittel den Preis und die Bedingung.
| Arbeitsmittel | Wird gezahlt? | Preisspanne | Worauf es ankommt |
|---|---|---|---|
| Höhenverstellbarer Schreibtisch | ja | 300 bis 2400 € | Wenn der Bedarf auf die anerkannte Unfallfolge zurückgeht, erbringt die Berufsgenossenschaft die Arbeitshilfe als Sachleistung, ohne Zuzahlung oder Eigenanteil (§ 35 SGB VII, § 49 Abs. 8 SGB IX). |
| Ergonomischer Bürostuhl | ja | 150 bis 1800 € | Wenn der Bedarf auf die anerkannte Unfallfolge zurückgeht, erbringt die Berufsgenossenschaft die Arbeitshilfe als Sachleistung, ohne Zuzahlung oder Eigenanteil (§ 35 SGB VII, § 49 Abs. 8 SGB IX). |
| Bildschirmbrille | Pflicht | 90 bis 600 € | Teil der geschuldeten Grundausstattung. |
| Monitorhalterung | ja | 40 bis 500 € | Wenn der Bedarf auf die anerkannte Unfallfolge zurückgeht, erbringt die Berufsgenossenschaft die Arbeitshilfe als Sachleistung, ohne Zuzahlung oder Eigenanteil (§ 35 SGB VII, § 49 Abs. 8 SGB IX). |
| Fußstütze | Pflicht | 20 bis 200 € | Teil der geschuldeten Grundausstattung. |
| Ergonomische Maus | ja | 25 bis 350 € | Wenn der Bedarf auf die anerkannte Unfallfolge zurückgeht, erbringt die Berufsgenossenschaft die Arbeitshilfe als Sachleistung, ohne Zuzahlung oder Eigenanteil (§ 35 SGB VII, § 49 Abs. 8 SGB IX). |
| Ergonomische Tastatur | ja | 30 bis 400 € | Wenn der Bedarf auf die anerkannte Unfallfolge zurückgeht, erbringt die Berufsgenossenschaft die Arbeitshilfe als Sachleistung, ohne Zuzahlung oder Eigenanteil (§ 35 SGB VII, § 49 Abs. 8 SGB IX). |
| Stehhilfe | ja | 80 bis 900 € | Wenn der Bedarf auf die anerkannte Unfallfolge zurückgeht, erbringt die Berufsgenossenschaft die Arbeitshilfe als Sachleistung, ohne Zuzahlung oder Eigenanteil (§ 35 SGB VII, § 49 Abs. 8 SGB IX). |
| Arbeitsplatzleuchte | ja | 40 bis 800 € | Wenn der Bedarf auf die anerkannte Unfallfolge zurückgeht, erbringt die Berufsgenossenschaft die Arbeitshilfe als Sachleistung, ohne Zuzahlung oder Eigenanteil (§ 35 SGB VII, § 49 Abs. 8 SGB IX). |
| Lärmschutz | ja | 30 bis 3000 € | Wenn der Bedarf auf die anerkannte Unfallfolge zurückgeht, erbringt die Berufsgenossenschaft die Arbeitshilfe als Sachleistung, ohne Zuzahlung oder Eigenanteil (§ 35 SGB VII, § 49 Abs. 8 SGB IX). |
| Vorlesesystem | ja | 300 bis 15000 € | Wenn der Bedarf auf die anerkannte Unfallfolge zurückgeht, erbringt die Berufsgenossenschaft die Arbeitshilfe als Sachleistung, ohne Zuzahlung oder Eigenanteil (§ 35 SGB VII, § 49 Abs. 8 SGB IX). |
| Arbeitsplatzumbau | ja | 500 bis 50000 € | Wenn der Bedarf auf die anerkannte Unfallfolge zurückgeht, erbringt die Berufsgenossenschaft die Arbeitshilfe als Sachleistung, ohne Zuzahlung oder Eigenanteil (§ 35 SGB VII, § 49 Abs. 8 SGB IX). |
Antragstellung
Wie du den Antrag in der richtigen Reihenfolge stellst
Die Reihenfolge dieser Schritte entscheidet über den Erfolg des Antrags. Wer sie einhält, räumt die häufigsten Ablehnungsgründe im Voraus aus.
- 01
Den Unfall melden lassen
Der Betrieb muss jeden Unfall anzeigen, der zu mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit führt, und zwar binnen drei Tagen, nachdem er davon weiß (§ 193 SGB VII). Wer diese Meldung versäumt, verliert die Grundlage für alle weiteren Leistungen.
- 02
Den Durchgangsarzt aufsuchen
Bist du über den Unfalltag hinaus arbeitsunfähig oder dauert die Behandlung voraussichtlich länger als eine Woche, musst du dich einem Durchgangsarzt vorstellen. Das regelt der Vertrag zwischen Ärzten und Unfallversicherung. Sein Bericht ist die Grundlage des weiteren Verfahrens.
- 03
Den Reha-Manager ansprechen
Bei größeren Fällen benennt die Berufsgenossenschaft eine feste Ansprechperson. Sie steuert die Leistungen und kann die Ausstattung ohne langen Schriftweg anstoßen.
- 04
Den Arbeitsplatz begutachten lassen
Die Präventionsdienste der Berufsgenossenschaften sehen sich deinen Platz an und schlagen die Lösung selbst vor. Damit ersparst du dir die eigene fachliche Begründung.
Häufige Ablehnungsgründe
Zum Hausarzt statt zum Durchgangsarzt gehen
Der Unfallzusammenhang lässt sich später nur noch schwer belegen.
Den Unfall nicht melden, weil er glimpflich ausging
Spätfolgen sind ohne Meldung kaum durchzusetzen.
Parallel bei der Rentenversicherung beantragen
Zwei Verfahren laufen nebeneinander und verzögern sich gegenseitig. Die Unfallversicherung geht vor.
Fristen
Welche Fristen ab dem Eingang deines Antrags laufen
Ab dem Eingang deines Antrags läuft eine gesetzliche Frist. Verstreicht sie, darfst du dir die Leistung selbst beschaffen und die Erstattung verlangen.
Einordnung
Wie viel in den anderen Ausgangslagen bezahlt wird
Anteil, den die zuständige Stelle übernimmt
- Büroarbeit0 Prozent, niemand zahlt
- Schwerbehinderungoft vollständig
- ArbeitsunfallSachleistung, ohne Eigenanteil
- Nach der Rehavollständig bei erfüllten Voraussetzungen
- Arbeitsuchendim Einzelfall bis vollständig
- Selbständig0 Prozent, aber voll absetzbar
- VerbeamtetEinzelfall, kein Anspruch auf ein Modell
- Homeoffice0 oder voll, je nach Einstufung
- ArbeitgeberMehrkosten oft voll erstattet
Aus der Praxis
Die Unfallversicherung leistet in diesem Feld am großzügigsten, weil sie den Erhalt des Arbeitsplatzes mit allen geeigneten Mitteln verfolgt. Der Engpass liegt fast nie beim Geld, sondern beim Nachweis, dass der Bedarf mit dem Unfall zusammenhängt. Wer diesen Nachweis früh sichert, bekommt eine Ausstattung bewilligt, über die andere Stellen monatelang streiten.
Andere Ausgangslagen
- Dein Unfall ist nicht anerkannt, aber ein Grad der Behinderung liegt vor. Zur Lage Schwerbehinderung
- Deine Einschränkung ist keine Unfallfolge, sondern krankheitsbedingt. Zur Lage Nach der Reha
Fragen und Antworten
Häufige Fragen zum Zuschuss nach einem Arbeitsunfall
Sind auch Unfälle auf dem Weg zur Arbeit versichert?
Unfälle auf dem Weg zur Arbeit sind versichert. Für ihre Folgen gilt derselbe Leistungsrahmen wie für einen Unfall im Betrieb, einschließlich der Arbeitsplatzausstattung.
Muss ich mich an den Kosten der Berufsgenossenschaft beteiligen?
An den Kosten der Berufsgenossenschaft musst du dich nicht beteiligen. Anders als in der Krankenversicherung kennt die gesetzliche Unfallversicherung keine Zuzahlung für Leistungen zur Teilhabe.
Welche Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse ist für mich zuständig?
Deine Berufsgenossenschaft hängt an Art und Gegenstand deines Betriebs und nicht an deinem Wohnort. Im öffentlichen Dienst ist beim Bund die Unfallversicherung Bund und Bahn zuständig, bei Ländern und Gemeinden die jeweilige Unfallkasse.
Zahlt die Berufsgenossenschaft auch einen höhenverstellbaren Schreibtisch?
Die Berufsgenossenschaft zahlt auch einen höhenverstellbaren Schreibtisch, wenn er die Folgen des anerkannten Unfalls ausgleicht. Sie erbringt ihn dann als Sachleistung ohne Eigenanteil; was genau geleistet wird, entscheidet sie nach pflichtgemäßem Ermessen.
Der häufigste Ablehnungsgrund
Antrag bei der Berufsgenossenschaft
Der Zusammenhang zwischen Unfall und Bedarf ist nicht belegt. Ob er besteht, stellt die Berufsgenossenschaft fest. Der Durchgangsarztbericht ist dafür in der Praxis das wichtigste Papier.
Zuschuss Arbeitsplatz gibt allgemeine Auskunft und keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 Absatz 1 RDG. Über deinen Antrag entscheidet allein die zuständige Stelle.
Stand
12. September 2026
Verantwortlich
Redaktion Zuschuss Arbeitsplatz
Prüfstand
Wortlaut geprüft, zwei Instanzen
Was die 10 bezuschussten Arbeitsmittel kosten
Je Arbeitsmittel der Preis und die Bedingung, unter der es bezuschusst wird.
- Höhenverstellbarer SchreibtischWenn der Bedarf auf die anerkannte Unfallfolge zurückgeht, erbringt die Berufsgenossenschaft die Arbeitshilfe als Sachleistung, ohne Zuzahlung oder Eigenanteil (§ 35 SGB VII, § 49 Abs. 8 SGB IX).
- Ergonomischer BürostuhlWenn der Bedarf auf die anerkannte Unfallfolge zurückgeht, erbringt die Berufsgenossenschaft die Arbeitshilfe als Sachleistung, ohne Zuzahlung oder Eigenanteil (§ 35 SGB VII, § 49 Abs. 8 SGB IX).
- MonitorhalterungWenn der Bedarf auf die anerkannte Unfallfolge zurückgeht, erbringt die Berufsgenossenschaft die Arbeitshilfe als Sachleistung, ohne Zuzahlung oder Eigenanteil (§ 35 SGB VII, § 49 Abs. 8 SGB IX).
- Ergonomische MausWenn der Bedarf auf die anerkannte Unfallfolge zurückgeht, erbringt die Berufsgenossenschaft die Arbeitshilfe als Sachleistung, ohne Zuzahlung oder Eigenanteil (§ 35 SGB VII, § 49 Abs. 8 SGB IX).
- Ergonomische TastaturWenn der Bedarf auf die anerkannte Unfallfolge zurückgeht, erbringt die Berufsgenossenschaft die Arbeitshilfe als Sachleistung, ohne Zuzahlung oder Eigenanteil (§ 35 SGB VII, § 49 Abs. 8 SGB IX).
- StehhilfeWenn der Bedarf auf die anerkannte Unfallfolge zurückgeht, erbringt die Berufsgenossenschaft die Arbeitshilfe als Sachleistung, ohne Zuzahlung oder Eigenanteil (§ 35 SGB VII, § 49 Abs. 8 SGB IX).
- ArbeitsplatzleuchteWenn der Bedarf auf die anerkannte Unfallfolge zurückgeht, erbringt die Berufsgenossenschaft die Arbeitshilfe als Sachleistung, ohne Zuzahlung oder Eigenanteil (§ 35 SGB VII, § 49 Abs. 8 SGB IX).
- LärmschutzWenn der Bedarf auf die anerkannte Unfallfolge zurückgeht, erbringt die Berufsgenossenschaft die Arbeitshilfe als Sachleistung, ohne Zuzahlung oder Eigenanteil (§ 35 SGB VII, § 49 Abs. 8 SGB IX).
- VorlesesystemWenn der Bedarf auf die anerkannte Unfallfolge zurückgeht, erbringt die Berufsgenossenschaft die Arbeitshilfe als Sachleistung, ohne Zuzahlung oder Eigenanteil (§ 35 SGB VII, § 49 Abs. 8 SGB IX).
- ArbeitsplatzumbauWenn der Bedarf auf die anerkannte Unfallfolge zurückgeht, erbringt die Berufsgenossenschaft die Arbeitshilfe als Sachleistung, ohne Zuzahlung oder Eigenanteil (§ 35 SGB VII, § 49 Abs. 8 SGB IX).