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ZuschussArbeitsplatz

Zuschüsse zum Arbeitsplatz nach einem Arbeitsunfall

Die Berufsgenossenschaft erbringt die Arbeitshilfe nach § 35 SGB VII als Sachleistung, ohne Zuzahlung und ohne Eigenanteil. Der Weg führt über den Reha-Manager und nicht über einen Vordruck.

Deine Ausgangslage lautet: Ich hatte einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit

Kurze Antwort

Geht dein Bedarf auf einen anerkannten Arbeitsunfall, Wegeunfall oder eine Berufskrankheit zurück, ist die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zuständig (§ 35 SGB VII, § 49 Abs. 8 SGB IX). Sie erbringt die Arbeitshilfe als Sachleistung; eine Zuzahlung oder einen Eigenanteil sieht das SGB VII dafür nicht vor, und eine Wartezeit gibt es nicht, weil du vom ersten Arbeitstag an versichert bist. Den Beitrag zahlt allein der Arbeitgeber. Art und Umfang der Leistung bestimmt sie nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Weg führt über ihren Reha-Manager, einen bundeseinheitlichen Vordruck gibt es nicht.

Zuständig
Berufsgenossenschaft
§ 35 SGB VII
Kostenübernahme
Sachleistung, ohne Eigenanteil
Vordruck
kein bundeseinheitlicher Vordruck
Entscheidungsfrist
21 Tage

Voraussetzungen

3 Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen

Diese 3 Punkte müssen zusammen vorliegen. Fehlt einer davon, wird eine andere Stelle zuständig oder es bleibt beim Steuerabzug.

  • Der Unfall oder die Berufskrankheit ist anerkannt

    Grundlage ist der Bescheid der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Ohne diese Anerkennung fehlt der Anknüpfungspunkt, und eine andere Stelle wird zuständig.

  • Der Bedarf geht ursächlich auf den Unfall zurück

    Ob dieser Zusammenhang besteht, stellt die Berufsgenossenschaft fest. Der Durchgangsarztbericht vom ersten Arztkontakt nach dem Unfall ist dafür das wichtigste Papier und lässt sich später kaum nachholen.

  • Die Leistung dient der Teilhabe am Arbeitsleben

    Die Ausstattung muss deinen bisherigen Arbeitsplatz erhalten oder einen neuen ermöglichen. Ohne diesen Bezug fällt sie nicht unter die Leistung.

Wofür die Berufsgenossenschaft zuständig ist

Die Berufsgenossenschaft leistet für alle, deren Bedarf auf einen anerkannten Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit zurückgeht. Der Versicherungsschutz kostet Beschäftigte keinen eigenen Beitrag.

Rechtsgrundlage: § 35 SGB VII in Verbindung mit § 49 SGB IX

Arbeitsmittel

10 von 12 Arbeitsmitteln bezuschusst die Berufsgenossenschaft

Bei 2 Arbeitsmitteln greift die Pflicht des Arbeitgebers, und die gilt ohne Antrag. Die Tabelle nennt je Arbeitsmittel den Preis und die Bedingung.

ArbeitsmittelWird gezahlt?PreisspanneWorauf es ankommt
Höhenverstellbarer Schreibtischja300 bis 2400 €Wenn der Bedarf auf die anerkannte Unfallfolge zurückgeht, erbringt die Berufsgenossenschaft die Arbeitshilfe als Sachleistung, ohne Zuzahlung oder Eigenanteil (§ 35 SGB VII, § 49 Abs. 8 SGB IX).
Ergonomischer Bürostuhlja150 bis 1800 €Wenn der Bedarf auf die anerkannte Unfallfolge zurückgeht, erbringt die Berufsgenossenschaft die Arbeitshilfe als Sachleistung, ohne Zuzahlung oder Eigenanteil (§ 35 SGB VII, § 49 Abs. 8 SGB IX).
BildschirmbrillePflicht90 bis 600 €Teil der geschuldeten Grundausstattung.
Monitorhalterungja40 bis 500 €Wenn der Bedarf auf die anerkannte Unfallfolge zurückgeht, erbringt die Berufsgenossenschaft die Arbeitshilfe als Sachleistung, ohne Zuzahlung oder Eigenanteil (§ 35 SGB VII, § 49 Abs. 8 SGB IX).
FußstützePflicht20 bis 200 €Teil der geschuldeten Grundausstattung.
Ergonomische Mausja25 bis 350 €Wenn der Bedarf auf die anerkannte Unfallfolge zurückgeht, erbringt die Berufsgenossenschaft die Arbeitshilfe als Sachleistung, ohne Zuzahlung oder Eigenanteil (§ 35 SGB VII, § 49 Abs. 8 SGB IX).
Ergonomische Tastaturja30 bis 400 €Wenn der Bedarf auf die anerkannte Unfallfolge zurückgeht, erbringt die Berufsgenossenschaft die Arbeitshilfe als Sachleistung, ohne Zuzahlung oder Eigenanteil (§ 35 SGB VII, § 49 Abs. 8 SGB IX).
Stehhilfeja80 bis 900 €Wenn der Bedarf auf die anerkannte Unfallfolge zurückgeht, erbringt die Berufsgenossenschaft die Arbeitshilfe als Sachleistung, ohne Zuzahlung oder Eigenanteil (§ 35 SGB VII, § 49 Abs. 8 SGB IX).
Arbeitsplatzleuchteja40 bis 800 €Wenn der Bedarf auf die anerkannte Unfallfolge zurückgeht, erbringt die Berufsgenossenschaft die Arbeitshilfe als Sachleistung, ohne Zuzahlung oder Eigenanteil (§ 35 SGB VII, § 49 Abs. 8 SGB IX).
Lärmschutzja30 bis 3000 €Wenn der Bedarf auf die anerkannte Unfallfolge zurückgeht, erbringt die Berufsgenossenschaft die Arbeitshilfe als Sachleistung, ohne Zuzahlung oder Eigenanteil (§ 35 SGB VII, § 49 Abs. 8 SGB IX).
Vorlesesystemja300 bis 15000 €Wenn der Bedarf auf die anerkannte Unfallfolge zurückgeht, erbringt die Berufsgenossenschaft die Arbeitshilfe als Sachleistung, ohne Zuzahlung oder Eigenanteil (§ 35 SGB VII, § 49 Abs. 8 SGB IX).
Arbeitsplatzumbauja500 bis 50000 €Wenn der Bedarf auf die anerkannte Unfallfolge zurückgeht, erbringt die Berufsgenossenschaft die Arbeitshilfe als Sachleistung, ohne Zuzahlung oder Eigenanteil (§ 35 SGB VII, § 49 Abs. 8 SGB IX).

Antragstellung

Wie du den Antrag in der richtigen Reihenfolge stellst

Die Reihenfolge dieser Schritte entscheidet über den Erfolg des Antrags. Wer sie einhält, räumt die häufigsten Ablehnungsgründe im Voraus aus.

  1. 01

    Den Unfall melden lassen

    Der Betrieb muss jeden Unfall anzeigen, der zu mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit führt, und zwar binnen drei Tagen, nachdem er davon weiß (§ 193 SGB VII). Wer diese Meldung versäumt, verliert die Grundlage für alle weiteren Leistungen.

  2. 02

    Den Durchgangsarzt aufsuchen

    Bist du über den Unfalltag hinaus arbeitsunfähig oder dauert die Behandlung voraussichtlich länger als eine Woche, musst du dich einem Durchgangsarzt vorstellen. Das regelt der Vertrag zwischen Ärzten und Unfallversicherung. Sein Bericht ist die Grundlage des weiteren Verfahrens.

  3. 03

    Den Reha-Manager ansprechen

    Bei größeren Fällen benennt die Berufsgenossenschaft eine feste Ansprechperson. Sie steuert die Leistungen und kann die Ausstattung ohne langen Schriftweg anstoßen.

  4. 04

    Den Arbeitsplatz begutachten lassen

    Die Präventionsdienste der Berufsgenossenschaften sehen sich deinen Platz an und schlagen die Lösung selbst vor. Damit ersparst du dir die eigene fachliche Begründung.

Häufige Ablehnungsgründe

  • Zum Hausarzt statt zum Durchgangsarzt gehen

    Der Unfallzusammenhang lässt sich später nur noch schwer belegen.

  • Den Unfall nicht melden, weil er glimpflich ausging

    Spätfolgen sind ohne Meldung kaum durchzusetzen.

  • Parallel bei der Rentenversicherung beantragen

    Zwei Verfahren laufen nebeneinander und verzögern sich gegenseitig. Die Unfallversicherung geht vor.

Fristen

Welche Fristen ab dem Eingang deines Antrags laufen

Ab dem Eingang deines Antrags läuft eine gesetzliche Frist. Verstreicht sie, darfst du dir die Leistung selbst beschaffen und die Erstattung verlangen.

Antrag geht einZuständigkeit geklärtEntscheidung fälligGilt als genehmigtTag 14Tag 212 Monate ab Eingang§ 14 Abs. 1§ 14 Abs. 2 SGB IX§ 18 Abs. 3 SGB IXbeide Fristen ab Eingang, nicht nacheinandermit Gutachten: 2 Wochen nach dessen Vorliegen§ 18 gilt nicht beim Integrationsamt
Der Fristenlauf nach §§ 14 und 18 SGB IX. Beide Fristen des § 14 laufen ab Eingang des Antrags: zwei Wochen für die Zuständigkeit, drei Wochen für die Entscheidung. Nach zwei Monaten ohne begründete Mitteilung gilt die Leistung als genehmigt.

Einordnung

Wie viel in den anderen Ausgangslagen bezahlt wird

Anteil, den die zuständige Stelle übernimmt

  • Büroarbeit0 Prozent, niemand zahlt
  • Schwerbehinderungoft vollständig
  • ArbeitsunfallSachleistung, ohne Eigenanteil
  • Nach der Rehavollständig bei erfüllten Voraussetzungen
  • Arbeitsuchendim Einzelfall bis vollständig
  • Selbständig0 Prozent, aber voll absetzbar
  • VerbeamtetEinzelfall, kein Anspruch auf ein Modell
  • Homeoffice0 oder voll, je nach Einstufung
  • ArbeitgeberMehrkosten oft voll erstattet

Aus der Praxis

Die Unfallversicherung leistet in diesem Feld am großzügigsten, weil sie den Erhalt des Arbeitsplatzes mit allen geeigneten Mitteln verfolgt. Der Engpass liegt fast nie beim Geld, sondern beim Nachweis, dass der Bedarf mit dem Unfall zusammenhängt. Wer diesen Nachweis früh sichert, bekommt eine Ausstattung bewilligt, über die andere Stellen monatelang streiten.

Andere Ausgangslagen

Fragen und Antworten

Häufige Fragen zum Zuschuss nach einem Arbeitsunfall

Sind auch Unfälle auf dem Weg zur Arbeit versichert?

Unfälle auf dem Weg zur Arbeit sind versichert. Für ihre Folgen gilt derselbe Leistungsrahmen wie für einen Unfall im Betrieb, einschließlich der Arbeitsplatzausstattung.

Muss ich mich an den Kosten der Berufsgenossenschaft beteiligen?

An den Kosten der Berufsgenossenschaft musst du dich nicht beteiligen. Anders als in der Krankenversicherung kennt die gesetzliche Unfallversicherung keine Zuzahlung für Leistungen zur Teilhabe.

Welche Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse ist für mich zuständig?

Deine Berufsgenossenschaft hängt an Art und Gegenstand deines Betriebs und nicht an deinem Wohnort. Im öffentlichen Dienst ist beim Bund die Unfallversicherung Bund und Bahn zuständig, bei Ländern und Gemeinden die jeweilige Unfallkasse.

Zahlt die Berufsgenossenschaft auch einen höhenverstellbaren Schreibtisch?

Die Berufsgenossenschaft zahlt auch einen höhenverstellbaren Schreibtisch, wenn er die Folgen des anerkannten Unfalls ausgleicht. Sie erbringt ihn dann als Sachleistung ohne Eigenanteil; was genau geleistet wird, entscheidet sie nach pflichtgemäßem Ermessen.

Der häufigste Ablehnungsgrund

  • Antrag bei der Berufsgenossenschaft

    Der Zusammenhang zwischen Unfall und Bedarf ist nicht belegt. Ob er besteht, stellt die Berufsgenossenschaft fest. Der Durchgangsarztbericht ist dafür in der Praxis das wichtigste Papier.

Zuschuss Arbeitsplatz gibt allgemeine Auskunft und keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 Absatz 1 RDG. Über deinen Antrag entscheidet allein die zuständige Stelle.

Was die 10 bezuschussten Arbeitsmittel kosten

Je Arbeitsmittel der Preis und die Bedingung, unter der es bezuschusst wird.