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ZuschussArbeitsplatz

5 Stellen zahlen einen Zuschuss zum Vorlesesystem

Bei einer Sehbehinderung tragen Integrationsamt, Rentenversicherung oder Unfallversicherung die vollen Kosten. Der Weg führt über den technischen Beratungsdienst.

Keine allgemeine Pflicht des Arbeitgebers

Kurze Antwort

Vorlesesysteme, Screenreader, Braillezeilen und Großbildsysteme sind der Kernfall der technischen Arbeitshilfe, und Integrationsamt, Berufsgenossenschaft und Rentenversicherung bezahlen sie in aller Regel vollständig. Zuständig ist das Integrationsamt nach § 19 SchwbAV, nach einem Arbeitsunfall die Berufsgenossenschaft und bei Reha-Bezug die Rentenversicherung. Die Anschaffung liegt oft im vierstelligen Bereich, weshalb die Begutachtung durch den technischen Beratungsdienst hier die Regel bildet.

Zahlende Stellen
5
je nach Lage
Preisspanne
300 bis 15000 €
Arbeitgeberpflicht
nein
freiwillig
Sofortabzug bis
800 €
netto, sonst über die Nutzungsdauer

Merkmale

Was ist ein Vorlesesystem?

Ein Vorlesesystem übersetzt Bildschirminhalte in Sprache oder Blindenschrift oder stellt sie stark vergrößert dar. Dazu gehören Screenreader als Software, Braillezeilen als Ausgabegerät, Bildschirmlesegeräte für Papier und Vergrößerungssoftware.

Was die Vorschrift zu diesem Arbeitsmittel sagt

Hier greift nicht die Arbeitsstättenverordnung, sondern das Teilhaberecht. Technische Arbeitshilfen sind der ausdrücklich benannte Leistungsgegenstand der Förderung nach der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung.

Wer zahlt

Von 5 Stellen zahlt in deiner Ausgangslage genau eine

Welche es ist, entscheidet deine Ausgangslage. Die Tabelle nennt je Lage die Stelle, die zahlt, und ob sie voll zahlt oder nur im Einzelfall.

Deine LageWird gezahlt?Wer zahltWorauf es ankommt
BüroarbeitIch sitze im Büro und mein Rücken tut wehneinSteuerabzugOhne anerkannte Sehbehinderung fehlt die Anspruchsgrundlage.
SchwerbehinderungIch habe einen SchwerbehindertenausweisjaIntegrationsamtAls technische Arbeitshilfe kann das Integrationsamt die Kosten bis zur vollen Höhe übernehmen (§ 19 SchwbAV), wenn sie die behinderungsbedingte Einschränkung ausgleicht. Antrag vor dem Kauf, so die Praxis der Ämter.
ArbeitsunfallIch hatte einen Arbeitsunfall oder eine BerufskrankheitjaBerufsgenossenschaftWenn der Bedarf auf die anerkannte Unfallfolge zurückgeht, erbringt die Berufsgenossenschaft die Arbeitshilfe als Sachleistung, ohne Zuzahlung oder Eigenanteil (§ 35 SGB VII, § 49 Abs. 8 SGB IX).
Nach der RehaIch komme aus der Reha zurückjaRentenversicherungAls Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen (§§ 10, 11 SGB VI). Vordruck G0100 mit Anlage G0133.
ArbeitsuchendIch bin arbeitslos und fange neu anFallAgentur für ArbeitWenn die Ausstattung nötig ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern (§ 46 Abs. 2 SGB III), und keine andere Stelle vorrangig zuständig ist, vor allem Rentenversicherung und Berufsgenossenschaft.
SelbständigIch bin selbständigFallIntegrationsamtBei einem Grad der Behinderung ab 50 auch für Selbständige (§ 21 Abs. 4 SchwbAV), in der Regel wenn die Tätigkeit den Lebensunterhalt im Wesentlichen sichert.
VerbeamtetIch bin verbeamtetFallDienstherrDer Dienstherr stattet nach dem Arbeitsschutzrecht aus; ein Anspruch auf ein bestimmtes Modell besteht nicht. Bei Schwerbehinderung kann das Integrationsamt Arbeitshilfe und Einrichtung fördern.
HomeofficeIch arbeite zu HauseFallIntegrationsamtFörderfähig nach Ermessen des Integrationsamts, auch bei Telearbeit, Homeoffice oder mobilem Arbeiten (BIH-Empfehlung zu § 26 SchwbAV).
ArbeitgeberIch bin Arbeitgeber und will ausstattenjaIntegrationsamtDie behinderungsbedingten Mehrkosten kann das Integrationsamt bis zur vollen Höhe bezuschussen (§ 26 SchwbAV), in der Praxis oft vollständig. Antrag vor der Bestellung, so die Praxis der Ämter.

Anteil, den jede Stelle übernimmt

  • Integrationsamtvoll
  • Berufsgenossenschaftvoll
  • Rentenversicherungvoll
  • Agentur für ArbeitEinzelfall
  • DienstherrEinzelfall

Auswahl

3 Merkmale, die vor dem Kauf feststehen müssen

Ob die Anschaffung zu dir passt, entscheidet sich an diesen Angaben. In Produktbeschreibungen stehen sie selten im Vordergrund.

  • Die vorhandene Software entscheidet mit

    Ein Screenreader muss mit den Fachanwendungen deines Betriebs zusammenarbeiten. Genau daran scheitern Lösungen, die im Test funktioniert haben.

  • Die Schulung gehört in den Antrag

    Ein Gerät ohne Einweisung bleibt liegen. Die Kosten der Schulung sind Teil der Leistung und gehören mitbeantragt, nicht nachgereicht.

  • Personengebunden statt betriebsgebunden

    Wird die Arbeitshilfe dir zugeordnet, wandert sie beim Arbeitgeberwechsel mit. Das entscheidet die Nebenbestimmung im Bescheid.

Aus der Praxis

In dieser Gruppe ist nicht das Geld der Engpass, sondern die Zusammenarbeit mit der IT des Betriebs. Ein Screenreader, der die zentrale Fachanwendung nicht vorlesen kann, ist bewilligt und trotzdem nutzlos. Wer die IT vor dem Antrag an den Tisch holt statt danach, verkürzt das Verfahren um Monate.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen zum Zuschuss für das Vorlesesystem

Zahlt die Krankenkasse eine Braillezeile?

Für den privaten Bereich kommt eine Leistung der Krankenkasse in Betracht. Für den Arbeitsplatz zahlt dagegen das Integrationsamt, nach einem Arbeitsunfall die Berufsgenossenschaft und bei Reha-Bezug die Rentenversicherung.

Was ist eine Arbeitsassistenz?

Eine Arbeitsassistenz ist eine Person, die regelmäßig unterstützende Tätigkeiten übernimmt, die ein schwerbehinderter Mensch nicht selbst ausführen kann. Sie ist keine technische Arbeitshilfe, sondern eine eigene Leistung mit eigenem Anspruch nach § 185 Absatz 5 SGB IX.

Was kostet ein Vorlesesystem?

Ein Vorlesesystem kostet zwischen 300 und 15.000 Euro. Screenreader als Software liegen am unteren Ende, Braillezeilen mit vielen Modulen am oberen.

Zuschuss Arbeitsplatz gibt allgemeine Auskunft und keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 Absatz 1 RDG. Über deinen Antrag entscheidet allein die zuständige Stelle.

Die 9 Ausgangslagen und was sie einbringen

Die Ausgangslage entscheidet, welche Stelle die Kosten übernimmt.

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