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ZuschussArbeitsplatz

Wann dein Antrag entschieden sein muss

Aus dem Eingangsdatum deines Antrags ergeben sich die Termine als Kalenderdatum. Entscheidet die Stelle nicht binnen zwei Monaten und begründet das nicht, gilt die Leistung als genehmigt.

Maßgeblich ist der Eingang bei der Stelle, die entscheidet, nicht das Datum deiner Unterschrift. Die Rechnung läuft in deinem Browser, es wird nichts übertragen.

Trag das Eingangsdatum ein, dann stehen hier die Termine als Kalenderdatum statt als Wochenangabe.

Wenn die Frist verstrichen ist

Eine Frist setzen musst du nicht. Gilt die Leistung nach zwei Monaten als genehmigt, darfst du sie dir beschaffen, und die Stelle muss dir die Kosten erstatten (§ 18 Abs. 4 SGB IX). Hat sie die Leistung zu Unrecht abgelehnt oder eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbracht, erstattet sie ebenfalls (§ 18 Abs. 6 SGB IX). Beim Integrationsamt gilt das für technische Arbeitshilfen nicht; dort bleibt der Widerspruch gegen den Bescheid.

Die Rechengrundlage

  • Zuständigkeitsklärung: Eingang plus 14 Kalendertage (§ 14 Abs. 1 SGB IX)
  • Entscheidung ohne Gutachten: Eingang plus 21 Kalendertage (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX)
  • Entscheidung mit Gutachten: Vorliegen des Gutachtens plus 14 Kalendertage (§ 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX)
  • Genehmigungsfiktion: Eingang plus 2 Monate (§ 18 Abs. 1 SGB IX)

Gerechnet wird ab Eingang bei der Stelle, die entscheidet. Bei Weiterleitung beginnen die drei Wochen mit dem Eingang bei der neuen Stelle. Feiertage und Wochenenden verschieben den Fristablauf im Einzelfall. Verbindlich ist der Bescheid, nicht diese Rechnung.

Kurze Antwort

Die Stelle, bei der dein Antrag zuerst eingeht, klärt binnen 2 Wochen, ob sie zuständig ist, und entscheidet binnen 3 Wochen nach Eingang. Braucht sie ein Gutachten, entscheidet sie 2 Wochen, nachdem es vorliegt. Entscheidet sie nicht binnen 2 Monaten und begründet das nicht schriftlich, gilt die Leistung als genehmigt.

Ablauf

Beide Fristen laufen ab dem Tag, an dem dein Antrag eingeht

Beide Fristen des § 14 SGB IX laufen ab Eingang des Antrags, nicht nacheinander. Nach zwei Monaten ohne begründete Entscheidung gilt die Leistung als genehmigt, das Gesetz nennt das Genehmigungsfiktion (§ 18 SGB IX).

Antrag geht einZuständigkeit geklärtEntscheidung fälligGilt als genehmigtTag 14Tag 212 Monate ab Eingang§ 14 Abs. 1§ 14 Abs. 2 SGB IX§ 18 Abs. 3 SGB IXbeide Fristen ab Eingang, nicht nacheinandermit Gutachten: 2 Wochen nach dessen Vorliegen§ 18 gilt nicht beim Integrationsamt
Der Fristenlauf nach §§ 14 und 18 SGB IX. Beide Fristen des § 14 laufen ab Eingang des Antrags: zwei Wochen für die Zuständigkeit, drei Wochen für die Entscheidung. Nach zwei Monaten ohne begründete Mitteilung gilt die Leistung als genehmigt.

Aus der Praxis

Der häufigste Fehler ist, die Frist ab dem eigenen Briefdatum zu rechnen. Maßgeblich ist der Eingang bei der Stelle, die entscheidet, und den kennt nur, wer ihn sich bestätigen lässt. Ein Einwurfeinschreiben kostet wenige Euro und ist im Streitfall der Unterschied zwischen einer Behauptung und einem Beleg.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen zu den Fristen

Ab wann läuft die Frist für die Entscheidung über meinen Antrag?

Die Frist läuft ab dem Eingang deines Antrags bei der Stelle, die entscheidet, nicht ab dem Datum deiner Unterschrift und nicht ab Vollständigkeit der Unterlagen. Deshalb lohnt sich ein Nachweis über den Eingang, etwa ein Einwurfeinschreiben oder eine Eingangsbestätigung.

Was passiert, wenn sich die Stelle für meinen Antrag nicht zuständig hält?

Hält sich die Stelle nicht für zuständig, leitet sie den Antrag innerhalb der zwei Wochen weiter. Die zweite Stelle muss entscheiden; weiterleiten darf sie nur noch im Einvernehmen mit einer dritten, und dann laufen die Fristen weiter. Ihre Frist von drei Wochen beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag bei ihr eingeht.

Was kann ich tun, wenn die Frist für meinen Antrag verstrichen ist?

Eine Frist setzen musst du nicht. Entscheidet die Stelle nicht binnen zwei Monaten nach Eingang und teilt sie dir vorher nicht schriftlich mit, warum und bis wann, gilt die Leistung als genehmigt. Dann darfst du sie dir beschaffen, und die Stelle muss dir die Kosten erstatten. Grundlage ist § 18 SGB IX. Beim Integrationsamt gilt das für technische Arbeitshilfen nicht.

Gelten die Fristen des § 14 SGB IX bei allen Stellen?

Die Fristen des § 14 SGB IX gelten für Rentenversicherung, Berufsgenossenschaft und Agentur für Arbeit, die das Gesetz Rehabilitationsträger nennt, und über § 185 Abs. 7 SGB IX sinngemäß auch für das Integrationsamt. Dass eine Leistung nach zwei Monaten ohne Entscheidung als genehmigt gilt (§ 18 SGB IX), gilt beim Integrationsamt nicht. Beim Dienstherrn und beim Arbeitgeber gibt es keine vergleichbare gesetzliche Entscheidungsfrist.

Zuschuss Arbeitsplatz gibt allgemeine Auskunft und keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 Absatz 1 RDG. Über deinen Antrag entscheidet allein die zuständige Stelle.