Zum Inhalt springen
ZuschussArbeitsplatz

Wer zahlt dir einen Zuschuss zum Arbeitsplatz?

Fünf Fragen führen in fester Reihenfolge zu der Stelle, die bei dir zahlt, samt Rechtsgrundlage, oder zu der Feststellung, dass niemand einen Zuschuss zahlt.

Fünf Fragen, dann steht fest, wer zahlt

Dieselben fünf Fragen stellen sich auch die Ämter und Versicherungen, in genau dieser Reihenfolge. Am Ende steht die Stelle, die in deiner Ausgangslage zahlt. Deine Antworten bleiben in deinem Browser und werden weder übertragen noch gespeichert.

  1. 1.Hast du einen Grad der Behinderung von mindestens 50 oder eine Gleichstellung ab 30?

    Den Grad stellt das Versorgungsamt fest, die Gleichstellung spricht die Agentur für Arbeit aus.

  2. 2.Geht dein Bedarf auf einen anerkannten Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurück?

    Anerkannt heißt: es gibt einen Bescheid der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

  3. 3.Ist deine Erwerbsfähigkeit gefährdet oder gemindert, etwa nach einer Reha?

    Das steht meist im Entlassungsbericht der Reha-Klinik oder in einem Gutachten.

  4. 4.Bist du arbeitsuchend oder nimmst du gerade eine neue Beschäftigung auf?

    Gefördert wird nur mit Bezug zu einer konkreten Stelle, nicht auf Vorrat.

  5. 5.Bist du verbeamtet?

    Beamte sind in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung nicht pflichtversichert.

Warum die Reihenfolge so ist

Die fünf Stellen prüfen in dieser Folge, weil sie einander vorgehen. Ein Ja beendet die Kette deshalb genauso wie im Verfahren. Wer sich unsicher ist, stellt den Antrag trotzdem: Die Stelle, bei der er zuerst eingeht, muss binnen zwei Wochen klären, ob sie zuständig ist, und ihn sonst weiterleiten. Ein Antrag bei der falschen Stelle geht also nicht verloren.

Reihenfolge

In welcher Reihenfolge geprüft wird, wer bei dir zahlt

Die fünf Stellen gehen einander vor und prüfen deshalb in dieser festen Folge. Ein Ja beendet die Prüfung.

janeinSchwerbehinderung oder Gleichstellung?Integrationsamt§ 185 SGB IX, § 19 SchwbAVjaneinFolge eines Arbeitsunfalls?Berufsgenossenschaft§ 35 SGB VIIjaneinErwerbsfähigkeit gefährdet?Rentenversicherung§ 49 SGB IXjaneinArbeitslos oder Neueinstellung?Agentur für Arbeit§ 112 SGB IIIjaVerbeamtet?DienstherrFürsorgepflichtneinNiemand zahlt einen Zuschuss.Der Arbeitgeber schuldet die Grundausstattung nach ArbStättV.Alles darüber bleibt Steuerabzug: bis 800 Euro netto sofort, sonst über 13 Jahre.
Die Reihenfolge, in der geprüft wird, wer zahlt. Ein Ja beendet die Prüfung und benennt die Stelle, die zahlt. Fünfmal Nein bedeutet, dass niemand einen Zuschuss zahlt, und das ist der häufigste Ausgang.

Kurze Antwort

Fünf Stellen kommen für die Arbeitsplatzausstattung in Betracht, und sie gehen sich gegenseitig vor. Deshalb beendet ein Ja die Prüfung. Wer alle fünf Fragen verneint, bekommt von keiner Stelle einen Zuschuss, behält aber den Anspruch gegen den Arbeitgeber und den Steuerabzug bis 800 Euro netto sofort.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen zur Prüfung, wer zahlt

Was passiert, wenn ich den Antrag bei der falschen Stelle stelle?

Ein Antrag bei der falschen Stelle geht nicht verloren. Die Stelle, bei der er zuerst eingeht, muss binnen zwei Wochen klären, ob sie zuständig ist, und leitet ihn sonst weiter. Die zweite Stelle muss dann entscheiden, auch wenn sie es selbst anders sähe. Das steht in § 14 SGB IX.

Können mehrere Stellen gleichzeitig zuständig sein?

Mehrere Stellen sind in der Regel nicht gleichzeitig zuständig. Sie gehen einander vor, deshalb laufen die fünf Fragen in derselben Reihenfolge. Bei größeren baulichen Maßnahmen beteiligen sich manchmal mehrere Stellen, etwa Integrationsamt und Rentenversicherung, und die Abstimmung übernehmen dann sie selbst.

Werden meine Antworten auf die fünf Fragen gespeichert?

Nein, die Antworten auf die fünf Fragen werden weder übertragen noch gespeichert. Sie werden in deinem Browser ausgewertet, und beim Neuladen der Seite ist alles wieder leer.

Zuschuss Arbeitsplatz gibt allgemeine Auskunft und keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 Absatz 1 RDG. Über deinen Antrag entscheidet allein die zuständige Stelle.