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ZuschussArbeitsplatz

Zuschüsse zum Arbeitsplatz bei einer neuen Stelle

Agentur für Arbeit und Jobcenter fördern die Ausstattung, wenn sie die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht oder sichert. Was gefördert wird und welche Zuschüsse der Betrieb erhält.

Deine Ausgangslage lautet: Ich bin arbeitslos und fange neu an

Kurze Antwort

Die Agentur für Arbeit fördert die behinderungsgerechte Ausstattung deines Arbeitsplatzes, wenn das nötig ist, um deine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern (§ 46 Abs. 2 SGB III, § 49 SGB IX). Sie zahlt nur, wenn keine andere Stelle vorrangig zuständig ist, vor allem Rentenversicherung und Berufsgenossenschaft. Beziehst du Grundsicherungsgeld, das frühere Bürgergeld, ist das Jobcenter dein Ansprechpartner (§ 16 SGB II); für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wegen einer Behinderung bleibt aber die Agentur für Arbeit zuständig. Der Zuschuss zur Ausstattung geht an den Arbeitgeber, deshalb braucht es einen konkreten Arbeitsplatz.

Zuständig
Agentur für Arbeit
§ 112 SGB III
Kostenübernahme
im Einzelfall bis vollständig
Vordruck
Antrag über die zuständige Agentur
Entscheidungsfrist
21 Tage

Voraussetzungen

3 Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen

Diese 3 Punkte müssen zusammen vorliegen. Fehlt einer davon, wird eine andere Stelle zuständig oder es bleibt beim Steuerabzug.

  • Es gibt einen konkreten Arbeitsplatz

    Der Zuschuss zur Ausstattung geht an den Arbeitgeber für einen bestimmten Arbeitsplatz. Du brauchst also eine Einstellungszusage oder einen Vertrag. Eine allgemeine Bewerbungslage reicht nicht aus.

  • Keine vorrangige Stelle ist zuständig

    Rentenversicherung und Berufsgenossenschaft gehen vor. Die Agentur für Arbeit zahlt erst, wenn beide nicht zuständig sind.

  • Die Ausstattung überwindet ein konkretes Hindernis

    Gefördert wird die Überwindung eines benannten Hindernisses und nicht die allgemeine Verbesserung deines Arbeitsplatzes.

Wofür die Agentur für Arbeit zuständig ist

Die Agentur für Arbeit fördert die behinderungsgerechte Ausstattung, wenn das nötig ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern, bei einer Einstellung und auch in bestehender Beschäftigung. Sie zahlt nur, wenn keine andere Stelle vorrangig zuständig ist, vor allem Rentenversicherung und Berufsgenossenschaft.

Rechtsgrundlage: § 46 Abs. 2 und §§ 112 ff. SGB III in Verbindung mit § 49 SGB IX

Arbeitsmittel

10 von 12 Arbeitsmitteln bezuschusst die Agentur für Arbeit

Für 2 Arbeitsmittel zahlt in dieser Ausgangslage niemand. Die Tabelle nennt je Arbeitsmittel den Preis und die Bedingung.

ArbeitsmittelWird gezahlt?PreisspanneWorauf es ankommt
Höhenverstellbarer SchreibtischFall300 bis 2400 €Wenn die Ausstattung nötig ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern (§ 46 Abs. 2 SGB III), und keine andere Stelle vorrangig zuständig ist, vor allem Rentenversicherung und Berufsgenossenschaft.
Ergonomischer BürostuhlFall150 bis 1800 €Wenn die Ausstattung nötig ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern (§ 46 Abs. 2 SGB III), und keine andere Stelle vorrangig zuständig ist, vor allem Rentenversicherung und Berufsgenossenschaft.
Bildschirmbrillenein90 bis 600 €Ohne Bezug zur Einschränkung keine Förderung.
MonitorhalterungFall40 bis 500 €Wenn die Ausstattung nötig ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern (§ 46 Abs. 2 SGB III), und keine andere Stelle vorrangig zuständig ist, vor allem Rentenversicherung und Berufsgenossenschaft.
Fußstützenein20 bis 200 €Ohne Bezug zur Einschränkung keine Förderung.
Ergonomische MausFall25 bis 350 €Wenn die Ausstattung nötig ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern (§ 46 Abs. 2 SGB III), und keine andere Stelle vorrangig zuständig ist, vor allem Rentenversicherung und Berufsgenossenschaft.
Ergonomische TastaturFall30 bis 400 €Wenn die Ausstattung nötig ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern (§ 46 Abs. 2 SGB III), und keine andere Stelle vorrangig zuständig ist, vor allem Rentenversicherung und Berufsgenossenschaft.
StehhilfeFall80 bis 900 €Wenn die Ausstattung nötig ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern (§ 46 Abs. 2 SGB III), und keine andere Stelle vorrangig zuständig ist, vor allem Rentenversicherung und Berufsgenossenschaft.
ArbeitsplatzleuchteFall40 bis 800 €Wenn die Ausstattung nötig ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern (§ 46 Abs. 2 SGB III), und keine andere Stelle vorrangig zuständig ist, vor allem Rentenversicherung und Berufsgenossenschaft.
LärmschutzFall30 bis 3000 €Wenn die Ausstattung nötig ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern (§ 46 Abs. 2 SGB III), und keine andere Stelle vorrangig zuständig ist, vor allem Rentenversicherung und Berufsgenossenschaft.
VorlesesystemFall300 bis 15000 €Wenn die Ausstattung nötig ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern (§ 46 Abs. 2 SGB III), und keine andere Stelle vorrangig zuständig ist, vor allem Rentenversicherung und Berufsgenossenschaft.
ArbeitsplatzumbauFall500 bis 50000 €Wenn die Ausstattung nötig ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern (§ 46 Abs. 2 SGB III), und keine andere Stelle vorrangig zuständig ist, vor allem Rentenversicherung und Berufsgenossenschaft.

Antragstellung

Wie du den Antrag in der richtigen Reihenfolge stellst

Die Reihenfolge dieser Schritte entscheidet über den Erfolg des Antrags. Wer sie einhält, räumt die häufigsten Ablehnungsgründe im Voraus aus.

  1. 01

    Vor der Unterschrift mit der Agentur sprechen

    Nach Beginn der Beschäftigung lässt sich die Förderung deutlich schwerer durchsetzen. Sprich mit dem Reha-Team und nicht mit der allgemeinen Vermittlung.

  2. 02

    Den künftigen Arbeitgeber einbinden

    Viele Leistungen gehen an den Betrieb und nicht an dich. Er muss den Antrag deshalb mittragen.

  3. 03

    Den Bedarf an die Stelle koppeln

    Deine Begründung muss zeigen, dass genau diese Tätigkeit die Ausstattung verlangt.

Häufige Ablehnungsgründe

  • Erst anfangen und danach fragen

    Die Agentur lehnt ab, weil die Einstellung bereits ohne Förderung zustande gekommen ist.

  • Beim Jobcenter statt bei der Agentur beantragen

    Der Antrag wird weitergeleitet und Zeit geht verloren. Bei behinderungsbedingtem Bedarf ist die Agentur für Arbeit zuständig, auch wenn du Grundsicherungsgeld beziehst.

Fristen

Welche Fristen ab dem Eingang deines Antrags laufen

Ab dem Eingang deines Antrags läuft eine gesetzliche Frist. Verstreicht sie, darfst du dir die Leistung selbst beschaffen und die Erstattung verlangen.

Antrag geht einZuständigkeit geklärtEntscheidung fälligGilt als genehmigtTag 14Tag 212 Monate ab Eingang§ 14 Abs. 1§ 14 Abs. 2 SGB IX§ 18 Abs. 3 SGB IXbeide Fristen ab Eingang, nicht nacheinandermit Gutachten: 2 Wochen nach dessen Vorliegen§ 18 gilt nicht beim Integrationsamt
Der Fristenlauf nach §§ 14 und 18 SGB IX. Beide Fristen des § 14 laufen ab Eingang des Antrags: zwei Wochen für die Zuständigkeit, drei Wochen für die Entscheidung. Nach zwei Monaten ohne begründete Mitteilung gilt die Leistung als genehmigt.

Einordnung

Wie viel in den anderen Ausgangslagen bezahlt wird

Anteil, den die zuständige Stelle übernimmt

  • Büroarbeit0 Prozent, niemand zahlt
  • Schwerbehinderungoft vollständig
  • ArbeitsunfallSachleistung, ohne Eigenanteil
  • Nach der Rehavollständig bei erfüllten Voraussetzungen
  • Arbeitsuchendim Einzelfall bis vollständig
  • Selbständig0 Prozent, aber voll absetzbar
  • VerbeamtetEinzelfall, kein Anspruch auf ein Modell
  • Homeoffice0 oder voll, je nach Einstufung
  • ArbeitgeberMehrkosten oft voll erstattet

Aus der Praxis

In dieser Ausgangslage entscheidet die Reihenfolge mehr als der Inhalt. Wer den Vertrag unterschreibt und danach fragt, hat sein bestes Argument verschenkt, denn die Einstellung ist dann bereits ohne Förderung zustande gekommen. Wer vorher fragt, verhandelt aus einer ganz anderen Position, und der Betrieb zieht mit, weil er selbst etwas davon hat.

Andere Ausgangslagen

Fragen und Antworten

Häufige Fragen zum Zuschuss bei einer neuen Stelle

Welche Zuschüsse bekommt der Betrieb bei einer Neueinstellung?

Neben dem Zuschuss zur Ausstattung kann der Betrieb einen Eingliederungszuschuss zum Arbeitsentgelt bekommen, wenn deine Vermittlung erschwert ist und der Zuschuss eine Minderleistung ausgleicht (§ 88 SGB III). Bei einer Behinderung sind bis zu 70 Prozent des Entgelts für bis zu 24 Monate möglich (§ 90 SGB III). Es ist eine Ermessensleistung, kein Anspruch.

Fördert die Agentur für Arbeit auch die Ausstattung einer Selbständigkeit?

Der Zuschuss nach § 46 Abs. 2 SGB III geht an Arbeitgeber, den bekommt ein Selbständiger nicht. Bei einer Behinderung kann die Agentur für Arbeit trotzdem zahlen: technische Arbeitshilfen zur Berufsausübung und Hilfen, um eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten (§ 49 Abs. 3 und 8 SGB IX). Voraussetzung ist, dass keine andere Stelle vorrangig zuständig ist.

Kann ich die Ausstattung schon vor der Zusage beantragen?

Vor einer Zusage kannst du die Ausstattung nicht beantragen, weil die Förderung eine benannte Stelle voraussetzt. Sprich aber schon vorher mit dem Reha-Team, damit der Antrag am Tag der Zusage vorliegt.

Der häufigste Ablehnungsgrund

  • Antrag bei der Agentur für Arbeit

    Eine andere Stelle ist vorrangig zuständig, meist die Rentenversicherung oder die Berufsgenossenschaft. Die Agentur für Arbeit leitet den Antrag dann weiter, weil sie nachrangig zahlt.

Zuschuss Arbeitsplatz gibt allgemeine Auskunft und keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 Absatz 1 RDG. Über deinen Antrag entscheidet allein die zuständige Stelle.

Was die 10 bezuschussten Arbeitsmittel kosten

Je Arbeitsmittel der Preis und die Bedingung, unter der es bezuschusst wird.