Zum Inhalt springen
ZuschussArbeitsplatz

Zuschüsse zum Arbeitsplatz für Beamte

Für Beamte sind Unfall- und Rentenversicherung nicht zuständig. Der Dienstherr stattet den Dienstposten nach dem Arbeitsschutzrecht aus, bei Schwerbehinderung kommt das Integrationsamt hinzu.

Deine Ausgangslage lautet: Ich bin verbeamtet

Kurze Antwort

Für Beamtinnen und Beamte sind Berufsgenossenschaft und Rentenversicherung nicht zuständig, weil sie dort versicherungsfrei sind. Zuständig ist der Dienstherr: Er stattet den Dienstposten nach dem Arbeitsschutzrecht aus, das für Beamte genauso gilt wie für Angestellte (§ 2 Abs. 2 Nr. 4, § 3 ArbSchG), dazu kommt seine Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG für Landesbeamte, § 78 BBG für Bundesbeamte). Bei einer Schwerbehinderung ist zusätzlich das Integrationsamt zuständig: Es kann dir technische Arbeitshilfen und der Dienststelle die behinderungsgerechte Einrichtung fördern (§ 185 Abs. 3 SGB IX). Die Schwerbehindertenvertretung ist zu beteiligen.

Zuständig
Dienstherr
§ 3 ArbSchG, § 45 BeamtStG
Kostenübernahme
Einzelfall, kein Anspruch auf ein Modell
Vordruck
hausinterner Antragsweg
Entscheidungsfrist
gesetzlich offen

Voraussetzungen

2 Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen

Diese 2 Punkte müssen zusammen vorliegen. Fehlt einer davon, wird eine andere Stelle zuständig oder es bleibt beim Steuerabzug.

  • Der Bedarf betrifft den Dienstposten

    Der Dienstherr stattet den Arbeitsplatz aus und nicht die Person. Eine Erstattung privater Anschaffungen bleibt die Ausnahme.

  • Bei Schwerbehinderung ist die Vertretung beteiligt

    Die Schwerbehindertenvertretung ist vor der Entscheidung zu beteiligen. Eine Entscheidung ohne sie ist angreifbar.

Wofür der Dienstherr zuständig ist

Der Dienstherr ist für Beamtinnen und Beamte zuständig. Er stattet den Dienstposten nach dem Arbeitsschutzrecht aus, das für Beamte genauso gilt wie für Angestellte. Bei einer Schwerbehinderung kommt das Integrationsamt hinzu.

Rechtsgrundlage: § 3 ArbSchG; Fürsorgepflicht nach § 45 BeamtStG (Land) und § 78 BBG (Bund)

Arbeitsmittel

3 von 12 Arbeitsmitteln bezuschusst der Dienstherr

Bei 9 Arbeitsmitteln greift die Pflicht des Arbeitgebers, und die gilt ohne Antrag. Die Tabelle nennt je Arbeitsmittel den Preis und die Bedingung.

ArbeitsmittelWird gezahlt?PreisspanneWorauf es ankommt
Höhenverstellbarer SchreibtischFall300 bis 2400 €Der Dienstherr stattet nach dem Arbeitsschutzrecht aus; ein Anspruch auf ein bestimmtes Modell besteht nicht. Bei Schwerbehinderung kann das Integrationsamt Arbeitshilfe und Einrichtung fördern.
Ergonomischer BürostuhlPflicht150 bis 1800 €Der Dienstherr stattet den Dienstposten aus. Das Arbeitsschutzgesetz gilt auch für Beamte; die Arbeitsstättenverordnung beim Bund unmittelbar, in den Ländern nach Landesrecht.
BildschirmbrillePflicht90 bis 600 €Die Vorsorge gilt auch im öffentlichen Dienst, zuständig ist der Dienstherr.
MonitorhalterungPflicht40 bis 500 €Der Dienstherr stattet den Dienstposten aus. Das Arbeitsschutzgesetz gilt auch für Beamte; die Arbeitsstättenverordnung beim Bund unmittelbar, in den Ländern nach Landesrecht.
FußstützePflicht20 bis 200 €Der Dienstherr stattet den Dienstposten aus. Das Arbeitsschutzgesetz gilt auch für Beamte; die Arbeitsstättenverordnung beim Bund unmittelbar, in den Ländern nach Landesrecht.
Ergonomische MausPflicht25 bis 350 €Der Dienstherr stattet den Dienstposten aus. Das Arbeitsschutzgesetz gilt auch für Beamte; die Arbeitsstättenverordnung beim Bund unmittelbar, in den Ländern nach Landesrecht.
Ergonomische TastaturPflicht30 bis 400 €Der Dienstherr stattet den Dienstposten aus. Das Arbeitsschutzgesetz gilt auch für Beamte; die Arbeitsstättenverordnung beim Bund unmittelbar, in den Ländern nach Landesrecht.
StehhilfePflicht80 bis 900 €Der Dienstherr stattet den Dienstposten aus. Das Arbeitsschutzgesetz gilt auch für Beamte; die Arbeitsstättenverordnung beim Bund unmittelbar, in den Ländern nach Landesrecht.
ArbeitsplatzleuchtePflicht40 bis 800 €Der Dienstherr stattet den Dienstposten aus. Das Arbeitsschutzgesetz gilt auch für Beamte; die Arbeitsstättenverordnung beim Bund unmittelbar, in den Ländern nach Landesrecht.
LärmschutzPflicht30 bis 3000 €Der Dienstherr stattet den Dienstposten aus. Das Arbeitsschutzgesetz gilt auch für Beamte; die Arbeitsstättenverordnung beim Bund unmittelbar, in den Ländern nach Landesrecht.
VorlesesystemFall300 bis 15000 €Der Dienstherr stattet nach dem Arbeitsschutzrecht aus; ein Anspruch auf ein bestimmtes Modell besteht nicht. Bei Schwerbehinderung kann das Integrationsamt Arbeitshilfe und Einrichtung fördern.
ArbeitsplatzumbauFall500 bis 50000 €Der Dienstherr stattet nach dem Arbeitsschutzrecht aus; ein Anspruch auf ein bestimmtes Modell besteht nicht. Bei Schwerbehinderung kann das Integrationsamt Arbeitshilfe und Einrichtung fördern.

Antragstellung

Wie du den Antrag in der richtigen Reihenfolge stellst

Die Reihenfolge dieser Schritte entscheidet über den Erfolg des Antrags. Wer sie einhält, räumt die häufigsten Ablehnungsgründe im Voraus aus.

  1. 01

    Den Antrag an die eigene Dienststelle richten

    Wende dich nicht an eine Sozialversicherung. Der Dienstweg ist in dieser Ausgangslage der einzige, der trägt.

  2. 02

    Die Schwerbehindertenvertretung einschalten

    Sie kennt die Verwaltungsvorgänge des Hauses und beschleunigt sie erheblich.

  3. 03

    Den betriebsärztlichen Dienst einbinden

    Seine Stellungnahme ist im öffentlichen Dienst das übliche Begründungsmittel.

Häufige Ablehnungsgründe

  • Bei der Rentenversicherung beantragen

    Die Rentenversicherung lehnt mangels Versicherung ab, weil Beamte dort nicht pflichtversichert sind.

  • Die Beihilfe für ein Arbeitsmittel anrufen

    Die Beihilfe lehnt ab, weil sie Krankheitskosten deckt und keine Arbeitsplatzausstattung.

Einordnung

Wie viel in den anderen Ausgangslagen bezahlt wird

Anteil, den die zuständige Stelle übernimmt

  • Büroarbeit0 Prozent, niemand zahlt
  • Schwerbehinderungoft vollständig
  • ArbeitsunfallSachleistung, ohne Eigenanteil
  • Nach der Rehavollständig bei erfüllten Voraussetzungen
  • Arbeitsuchendim Einzelfall bis vollständig
  • Selbständig0 Prozent, aber voll absetzbar
  • VerbeamtetEinzelfall, kein Anspruch auf ein Modell
  • Homeoffice0 oder voll, je nach Einstufung
  • ArbeitgeberMehrkosten oft voll erstattet

Aus der Praxis

Im öffentlichen Dienst entscheidet selten das Recht und fast immer der Haushaltstitel. Wer seinen Bedarf im ersten Quartal anmeldet, solange die Mittel des Jahres noch nicht verplant sind, bekommt regelmäßig etwas, das im November mit derselben Begründung abgelehnt wird. In keiner Vorschrift steht das, und in fast jeder Behörde gilt es trotzdem.

Andere Ausgangslagen

Fragen und Antworten

Häufige Fragen zum Zuschuss für Beamte

Zahlt die Beihilfe einen ergonomischen Bürostuhl?

Die Beihilfe zahlt keinen ergonomischen Bürostuhl. Sie beteiligt sich an Krankheitskosten, und Arbeitsplatzausstattung gehört nicht zu diesen Kosten.

Gilt die Arbeitsstättenverordnung auch für Behörden?

Das Arbeitsschutzgesetz gilt auch für Beamte und Dienststellen. Für Bundesbeamte gilt damit auch die Arbeitsstättenverordnung. Für Beamte der Länder und Gemeinden entscheidet das jeweilige Landesrecht, ob und wie weit die Verordnung gilt (§ 20 Abs. 1 ArbSchG). Frag in deiner Dienststelle nach der geltenden Landesregelung.

Bekommt meine Dienststelle einen Zuschuss für einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz?

Deine Dienststelle kann für einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz Mittel aus der Ausgleichsabgabe erhalten. Den Antrag stellt die Dienststelle beim Integrationsamt, und die Schwerbehindertenvertretung unterstützt dabei.

Der häufigste Ablehnungsgrund

  • Antrag beim Dienstherrn

    Der Antrag geht an Rentenversicherung oder Berufsgenossenschaft. Dort sind Beamte versicherungsfrei. Zuständig ist die eigene Dienststelle, bei Schwerbehinderung zusätzlich das Integrationsamt.

Zuschuss Arbeitsplatz gibt allgemeine Auskunft und keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 Absatz 1 RDG. Über deinen Antrag entscheidet allein die zuständige Stelle.

Was die 3 bezuschussten Arbeitsmittel kosten

Je Arbeitsmittel der Preis und die Bedingung, unter der es bezuschusst wird.