Wartezeit
Auch gesucht als: versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Definition
Die Wartezeit ist die Mindestversicherungszeit, die erfüllt sein muss, damit die Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringt.
Bedeutung
An der Wartezeit entscheidet sich, ob die Rentenversicherung zuständig bleibt
An der Wartezeit entscheidet sich, ob die Rentenversicherung zuständig bleibt oder den Antrag an die Agentur für Arbeit weiterleitet. Als erfüllt gilt sie unter anderem bei 15 Jahren Beitragszeit oder bei einer laufenden Rente wegen Erwerbsminderung. Wer sie nicht erfüllt, hat deshalb keinen schlechteren Anspruch, sondern eine andere Stelle, meist die Agentur für Arbeit.
Womit Wartezeit verwechselt wird
Nicht zu verwechseln mit der Bearbeitungsdauer. Die Wartezeit ist eine Voraussetzung, keine Frist im Verfahren. Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beträgt sie 15 Jahre, auf die Beitrags- und Ersatzzeiten zählen; daneben kennt § 11 Abs. 2a SGB VI weitere Fälle ohne Wartezeit.
Fundstelle
Stand
12. September 2026
Verantwortlich
Redaktion Zuschuss Arbeitsplatz
Prüfstand
Wortlaut geprüft, zwei Instanzen